AGB

-

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GFK Solar Installation GmbH

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)    Die GFK Solar Installation GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) bietet dem Kunden (nachfolgend „Kunden“ genannt) den Kauf, die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen („PV-Anlage“ oder „PV-Anlagen“ genannt), Stromspeichersystemen („Speicher“), KFZ-Ladestationen („Wallbox“) nebst Zubehör (z.B. Zählerschränke, Anlagenübersteuerungen, etc.) gemäß Angebot an. Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der GFK Solar Installation GmbH und ihrem Kunden.

(2)    Im Sinne dieser AGB sind Kunden sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3)    Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(4)    Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(5)    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(6)    Die allgemeinen Bestimmungen nach Teil A und D dieser AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Für Kaufverträge über PV-Anlagen gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen gemäß Teil B dieser AGB. Für Kaufverträge mit Montage- und Installationsverpflichtung von PV-Anlagen gelten darüber hinaus zusätzlich noch die besonderen Bestimmungen gemäß Teil C dieser AGB.

 

§ 2 Leistungsangebot des Auftragnehmers

 

(1)    Der Auftragnehmer bietet sowohl Lieferungen von PV-Anlagen ohne Montage als auch Lieferungen von PV-Anlagen mit Montage und Installation der Anlage an.

(2)    Bei der Lieferung von PV-Anlagen ohne Montage erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

(3)    Für die Lieferung von PV-Anlagen ohne Montage durch den Auftragnehmer gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen gemäß Teil B dieser AGB.

(4)    Bei der Lieferung von PV-Anlagen mit Montage und Installation durch den Auftragnehmer erfolgt die Lieferung an den Standort der Montage.

(5)    Für die Lieferung von PV-Anlagen mit Montage und Installation durch den Auftragnehmer gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen gemäß Teil C dieser AGB.

(6)    Die Montage der PV-Anlage erfolgt durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte Dritte. Der genaue Montagetermin wird zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgestimmt.

(7)    Die Kosten für die Lieferung und Montage der PV-Anlage sind in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen.

(8)    Die PV-Anlagen des Aufragnehmers sind für den privaten oder gewerblichen Gebrauch bestimmt und eignen sich sowohl für den Eigenverbrauch als auch für den Verkauf von Strom an Dritte.

§ 3 Zustandekommen des Angebots

 

(1)    Für das Zustandekommen eines Angebots bedarf es einer Anfrage des Kunden. Der Auftragnehmer erstellt daraufhin ein individuelles Angebot, das auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmt ist.

(2)    Das Angebot ist freibleibend und unverbindlich und wird dem Kunden schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt.

(3)    Ein verbindliches Angebot kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot schriftlich oder elektronisch akzeptiert.

(4)    Leistungen des Netzbetreibers, wie beispielsweise für den Rundsteuerempfänger, die Inbetriebnahme oder die Fernwirkanlage, sind nicht Bestandteil des Angebots und müssen vom Kunden gesondert beauftragt und bezahlt werden.

 

§ 4 Kosten

 

(1)    Die Kosten für die jeweilige Leistung werden individuell im Auftrag vereinbart.

(2)    Der Auftragnehmer erstellt dem Kunden ein Angebot mit den genauen Leistungen und den entsprechenden Kosten. Der Preis beinhaltet alle Leistungen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind.

(3)    Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen oder Umständen, die die Kosten beeinflussen, anzupassen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich informieren und eine neue Vereinbarung der Kosten treffen.

 

§ 5 Zahlungsmodalitäten

 

(1)    Der Auftragnehmer stellt dem Kunden über die erbrachte Leistung eine Rechnung aus.

(2)    Die Rechnung enthält die jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung geltende Umsatzsteuer.

(3)    Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen verlangen. Die Abschlagszahlungen werden bereits mit Vertragsabschluss festgelegt. Die Fortführung der Arbeiten kann von der vollständigen Ausgleichung der Abschlagszahlungen abhängig gemacht werden.

(4)    Alle Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

(5)    Die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist maßgebend durch die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto.

(6)    Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat.

(7)    Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.

(8)    Die Verzugszinsen sind auf den Kaufpreis zu berechnen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(9)    Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen.  Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

(10)Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen abzulehnen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

(1)    Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

(2)    Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl, Feuer und Wasser zu versichern.

(3)    Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst darüber zu verfügen.

(4)    Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen geltend machen.

(5)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Gegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

(6)    Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(7)    Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall tritt der Kunde jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, an den Auftragnehmer ab, welcher die Abtretung annimmt. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(8)    Die Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Gegenstände des Kunden mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen vermischt werden.

 

 

 

§ 7 Liefer- und Montagefristen / Lieferverzögerungen

 

(1)    Liefertermine und -fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.

(2)    Der Auftragnehmer ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

(3)    Sollte der Kunde seine ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen haben, verlängern sich die vereinbarten Fristen und Termine entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Fristverlängerung zu setzen und von dem Kunden eine Bestätigung darüber zu verlangen.

(4)    Verzögerungen der Lieferung oder Leistung auf Grund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistungen nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie beim Auftragnehmer oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. In diesem Fall sind der Auftragnehmer und der Kunde verpflichtet, unverzüglich miteinander in Kontakt zu treten und gemeinsam eine angemessene Lösung zu finden.

(5)    Der Aufragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Leistungsverzug, sofern der Verzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.

(6)    In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf entgangene Gewinne aus der Stromproduktion oder eine geringere EEG-Vergütung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

(7)    Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle von Verzögerungen der Leistungserbringung eine angemessene Fristverlängerung zu setzen und von dem Kunden eine Bestätigung darüber zu verlangen.

(8)    Sofern der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen seiner Zulieferer nicht erbringen kann, ist er berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. Die im Vertrag enthaltenen Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar.

(9)    Der Auftragnehmer informiert den Kunden über die Ersatzlieferung unverzüglich und gibt dem Kunden die Möglichkeit, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern er mit der Ersatzlieferung nicht einverstanden ist.

(10)Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten.

(11)Eine Haftung des Auftragnehmers für Lieferverzögerungen oder die Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, sofern er diese nicht zu vertreten hat. In diesem Fall sind der Auftragnehmer und der Kunde verpflichtet, unverzüglich miteinander in Kontakt zu treten und gemeinsam eine angemessene Lösung zu finden.

 

§ 8 Produktänderungen

 

(1)    Alle Produkte werden entsprechend dem Stand der Technik und der Industrieelektronik gefertigt.

(2)    Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, technische Änderungen an den Produkten vorzunehmen, sofern dies im Rahmen des Zumutbaren liegt.

(3)    Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben ebenfalls im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(4)    Der Auftragnehmer wird den Kunden über wesentliche Änderungen an den Produkten unverzüglich informieren.

 

§ 9 Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Auftragnehmers

 

(1)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und unter Zuhilfenahme marktüblicher Software und nach anerkannten Regeln der Technik eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und Ertragsprognose zu erstellen. Diese sind jedoch unverbindlich und dienen lediglich der Orientierung des Auftraggebers.

(2)    Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung und Ertragsprognose. Insbesondere kann der tatsächliche Ertrag von den prognostizierten Werten abweichen.

(3)    Der Kunde ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeitsberechnung und Ertragsprognose des Auftragnehmers sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eigene Berechnungen durchzuführen.

(4)    Der Kunde erkennt an, dass die Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen lediglich auf der Grundlage von Annahmen und Schätzungen erstellt werden und dass die tatsächlichen Ergebnisse davon abweichen können.

(5)    Der Kunde trägt das volle Risiko und die Verantwortung für die Entscheidung, ob er auf Basis der Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen in das Projekt investiert oder nicht.

(6)    Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aufgrund falscher Ertragsprognosen oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen entstehen, ist ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

§ 10 Haftung und Gewährleistung des Aufragnehmers

 

(1)    Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten PV-Anlagen zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Sachmängeln sind.

(2)    Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

(3)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(4)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen oder den Kaufpreis zu mindern.

(5)    Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Verkauf an Verbraucher zwei (2) Jahre und beim Verkauf an Unternehmer ein (1) Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

(6)    Verbraucher haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren. Sollten Mängel festgestellt werden, hat der Verbraucher diese innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Versäumt der Verbraucher die Rüge, erlöschen seine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, die Mängel waren bei der Untersuchung nicht erkennbar.

(7)    Der Verbraucher hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren und innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen.

(8)    Unternehmer sind verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich bei Abholung bzw. nach Ablieferung der Ware und verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter genauer Angabe der Gründe schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Die Rügefrist beträgt sieben (7) Kalendertage in beiden Fällen gemäß § 377 HGB. Versäumt der Unternehmer die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.

(9)    Mängelansprüche bestehen nicht, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit handelt.

(10)Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(11)Mängelansprüche bestehen auch nicht bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

(12)Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Montage der PV-Anlage durch den Kunden entstehen.

(13)Gewährleistungsrechte und Haftung sind durch den Aufragnehmer ausgeschlossen, wenn die PV-Anlage nach der Übergabe bzw. Ablieferung durch den Kunden verändert wurde, es sei denn, die Veränderungen wurden vom Auftragnehmer ausdrücklich genehmigt.

(14)Ebenfalls ausgeschlossen sind Gewährleistungsrechte und Haftung, wenn Typen- oder Seriennummern der Anlagenkomponenten entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden.

(15)Weiterhin sind Gewährleistungsrechte und Haftung ausgeschlossen, wenn die PV-Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben und gewartet wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage gemäß den Herstellerangaben zu betreiben und regelmäßig warten zu lassen.

(16)Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Verletzungen von Pflichten, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb der PV-Anlage verbunden sind, wie beispielsweise Registrierungs- und Mitteilungspflichten, Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage und ähnliches.

(17)Eine Haftung des Auftragnehmers für Verletzungen von Betriebspflichten besteht nur dann, wenn er gemäß des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ausdrücklich auch den Betrieb der Solaranlage übernimmt.

(18)Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für Folgeschäden, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

(19)Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

(20)Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).

(21)Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder für die eine Garantie übernommen wurde.

(22)Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Dienstleistungen, sofern nichts anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

(23)Regressansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(24)Weitergehende oder andere als in die dieser Klausel geregelte Ansprüche des Kunden gegen den Aufragnehmer und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


§ 11 Garantiebestimmungen der Hersteller

 

(1)    Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Photovoltaikmodule und Wechselrichter werden ausschließlich von den Herstellern gewährt.

(2)    Der Auftragnehmer verweist auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers der Solarmodule, Wechselrichter, Speichersysteme, Batterien, Wallboxen, Unterkonstruktion und des Zubehörs.

(3)    Ansprüche aus den Garantiebestimmungen sind direkt gegen den Hersteller zu richten.

(4)    Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Garantieleistungen für die von ihr gelieferten Produkte oder Leistungen zu erbringen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

(5)    Der Kunde ist verpflichtet, die Garantiebestimmungen der Hersteller der gelieferten Produkte zu beachten und einzuhalten.

(6)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Garantiebestimmungen der Hersteller der gelieferten Produkte im Namen des Kunden geltend zu machen, sofern hierzu eine entsprechende Vollmacht vorliegt.

(7)    Für die Garantieleistungen der Hersteller der gelieferten Produkte wird vom Aufragnehmer keine Haftung übernommen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

 

§ 12 Beauftragung von Dritten

 

(1)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrags Dritter zu bedienen.

(2)    Eine Zustimmung des Kunden hierfür ist nicht erforderlich.

(3)    Der Auftragnehmer wird bei der Auswahl und Beauftragung von Dritten die gebotene Sorgfalt walten lassen und darauf achten, dass die Dritten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, um die Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.

(4)    Der Auftragnehmer haftet für die Leistungen der Dritten wie für eigene Leistungen.

(5)    Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer die Leistungen ausschließlich selbst erbringt.

(6)    Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn der Kunde eine bestimmte Person oder Firma als Leistungserbringer benannt hat oder eine solche benannte Person oder Firma bereits mit der Leistungserbringung beauftragt wurde.

 

§ 13 Dokumente und Urheberrecht

 

(1)    Der Auftragnehmer behält das Urheberrecht an allen von ihm erstellten Dokumenten, insbesondere an Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen, Bildern, Texten und sonstigen Unterlagen. Eine Verwendung der Dokumente, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(2)    Der Kunde ist berechtigt, die vom Auftragnehmer erstellten Dokumente ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Jede andere Verwendung, insbesondere eine Weitergabe oder Veröffentlichung der Dokumente, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(3)    Die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.

(4)    Der Kunde ist verpflichtet, das Urheberrecht des Auftragnehmers zu respektieren und insbesondere bei einer Veröffentlichung der vom Auftragnehmer erstellten Dokumente den Urheberrechtshinweis anzubringen.

(5)    Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse nach Abschluss des Vertrags an den Auftragnehmer zurückzugeben oder auf dessen Verlangen zu vernichten.

(6)    Im Falle einer Verletzung des Urheberrechts des Auftragnehmers durch den Kunden behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

(7)    Die vorstehenden Regelungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

 

§ 14 Nutzungsrechte an Lichtbildern

 

(1)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, Lichtbilder von installierten PV-Anlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen.

(2)    Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Lichtbilder, auf denen möglicherweise auch der Standort der installierten PV-Anlage zu sehen ist, für Werbezwecke genutzt werden dürfen.

(3)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Lichtbilder nur im Rahmen seiner Werbeaktivitäten zu verwenden und keine personenbezogenen Daten des Kunden zu veröffentlichen.

(4)    Der Kunde hat das Recht, der Verwendung der Lichtbilder zu Werbezwecken durch den Auftragnehmer jederzeit schriftlich zu widersprechen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer die Verwendung der Lichtbilder unverzüglich einstellen und die bereits veröffentlichten Lichtbilder entfernen.

(5)    Das Nutzungsrecht an den Lichtbildern bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.

 

§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher

 

(1)    Verbraucher haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

(2)    Unternehmern steht kein Widerrufsrecht zu.

(3)    Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

(4)    Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde dem Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

(5)    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

(6)    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Der Kunde hat die Ware unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden oder zu übergeben.

(7)    Die Kosten der Rücksendung der Ware trägt der Kunde.

(8)    Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Ware nach Spezifikationen des Kunden angefertigt wurde oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist.

(9)    Im Falle eines wirksamen Widerrufs werden die geleisteten Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Ware beim Auftragnehmer erstattet.

 

§ 16 Datenschutz

 

(1)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten des Kunden vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.

(2)    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden sicherzustellen.

(3)    Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten des Kunden nur an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht.

(4)    Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die bei dem Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung zu verlangen.

(5)    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Verstößen gegen den Datenschutz unverzüglich den Kunden zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß zu beheben.

(6)    Die Datenschutzbestimmungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, soweit diese Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden haben.

(7)    Die Datenschutzbestimmungen gelten für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses und auch über dessen Beendigung hinaus, soweit der Auftragnehmer noch Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat.

(8)    Änderungen der Datenschutzbestimmungen bedürfen der Schriftform.

 

 

Teil B – Besondere Bedingungen für Kaufverträge ohne Montageverpflichtung

 

§ 1 Leistungsbeschreibung für die Lieferung von PV-Anlagen ohne Montage

 

(1)    Gegenstand der Lieferung ist eine PV-Anlage gemäß den vom Kunden im Angebot oder in der Bestellung genannten technischen Spezifikationen. Die genauen technischen Spezifikationen werden in der Auftragsbestätigung detailliert aufgeführt.

(2)    Die PV-Anlage wird in der Regel als Komplettset geliefert, bestehend aus Solarmodulen, Wechselrichter, Montagesystemen, Kabeln und Steckern.

(3)    Die Solarmodule entsprechen den geltenden europäischen Normen und sind nach internationalen Qualitätsstandards produziert.

(4)    Der Wechselrichter ist auf die Anforderungen der Solarmodule abgestimmt und gewährleistet eine effiziente Umwandlung des erzeugten Stroms.

(5)    Die Montagesysteme sind für die Installation auf Schrägdächern oder Flachdächern geeignet und entsprechen den statischen Anforderungen.

(6)    Der Kunde erhält eine Bedienungsanleitung sowie eine Installationsanleitung für die PV-Anlage.

(7)    Die PV-Anlage ist für den privaten oder gewerblichen Gebrauch bestimmt und eignet sich sowohl für den Eigenverbrauch als auch für den Verkauf von Strom an Dritte.

(8)    Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Montage der PV-Anlage entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die PV-Anlage fachgerecht zu montieren oder von einem Fachmann montieren zu lassen.

 

§ 2 Lieferung der PV-Anlage durch den Auftragnehmer

 

(1)    Der Auftragnehmer liefert die PV-Anlage an den Standort der Montage, wie in der Auftragsbestätigung vereinbart.

(2)    Der genaue Liefertermin wird zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgestimmt.

(3)    Der Kunde trägt keine zusätzlichen Kosten für die Lieferung der PV-Anlage.

(4)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über.

(5)    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

(6)    Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen und eventuelle Mängel schriftlich an den Auftragnehmer zu melden.

(7)    Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Lieferung der PV-Anlage zu verschieben, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände dies erfordern, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen oder Verzögerungen bei der Beschaffung von Materialien. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich informieren und einen neuen Liefertermin vereinbaren.

 

§ 3 Abholung der PV-Anlage durch den Kunden

 

(1)    Der Kunde hat die Möglichkeit, die PV-Anlage nach Absprache mit dem Auftragnehmer persönlich abzuholen.

(2)    Die Abholung erfolgt an dem vereinbarten Abholort und zu dem vereinbarten Abholtermin.

(3)    Der Kunde ist verpflichtet, die PV-Anlage unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen und eventuelle Mängel schriftlich an den Auftragnehmer zu melden.

(4)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über.

(5)    Der Kunde ist für den sicheren Transport der PV-Anlage verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die während des Transports entstehen.

(6)    Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er über ausreichend geeignete Transportmittel verfügt, um die PV-Anlage sicher zu transportieren.

(7)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten, wenn der Kunde seiner Abholpflicht nicht nachkommt oder die Abholung unangemessen verzögert und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

(1)    Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Kunde die Waren auf eigene Kosten durch einen von ihm beauftragten Dritten abholen lässt.

 

 

Teil C – Besondere Bedingungen für Kaufverträge mit Montageverpflichtung

 

§ 1 Leistungsbeschreibung für die Lieferung der PV-Anlage mit Montage und Installation durch den Auftragnehmer

 

(1)    Der Auftragnehmer liefert die PV-Anlage an den Standort der Montage, wie in der Auftragsbestätigung vereinbart.

(2)    Der genaue Liefertermin wird zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgestimmt.

(3)    Der Kunde hat das Recht, die PV-Anlage vor der Installation auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen und eventuelle Mängel schriftlich an den Auftragnehmer zu melden.

(4)    Die Montage und Installation der PV-Anlage erfolgen durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte Dritte. Der genaue Montagetermin wird zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgestimmt.

(5)    Der Auftragnehmer übernimmt die fachgerechte Montage und Installation der PV-Anlage gemäß den geltenden Normen und Vorschriften.

(6)    Der Auftragnehmer übernimmt die Inbetriebnahme und die Einrichtung der Anlage sowie die Einweisung des Kunden in die Bedienung und Wartung der Anlage.

(7)    Der Kunde erhält eine Bedienungsanleitung sowie eine Installationsanleitung für die PV-Anlage.

(8)    Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Installation der PV-Anlage zu verschieben, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände dies erfordern, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen oder Verzögerungen bei der Beschaffung von Materialien. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich informieren und einen neuen Installations- und Montagetermin vereinbaren.

(9)    Der Kunde hat das Recht, nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage eine Abnahme durchzuführen. Hierbei wird die Funktionstüchtigkeit der Anlage überprüft.

§ 2 Leistungen des Aufragnehmers

 

(1)    Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der vereinbarte Preis für die Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, komplettes Befestigungssystem, Solarkabel sowie die Installation der PV-Anlage bis zum Wechselrichter vorgesehen.

(2)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die PV-Anlage betriebsfertig zu montieren und dabei den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)“ zu entsprechen.

(3)    Nicht im Leistungsumfang enthalten ist der Anschluss der PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz und die erforderlichen Abstimmungen mit dem Energieversorgungsunternehmen. Diese Leistungen können auf Wunsch des Kunden gegen gesondertes Entgelt durch den Auftragnehmer erbracht werden.

(4)    Im Rahmen der Montage bis zum Wechselrichter übernimmt der Aufragnehmer zusätzlich die AC-Installation der PV-Anlage bis zum Netzanschluss laut vorangegangenem Angebot über die Kostenhöhe, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.

(5)    Die AC-Installation umfasst den Anschluss der PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz und die erforderlichen Abstimmungen mit dem Energieversorgungsunternehmen.

(6)    Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich installierten Modulleistung des PV-Generators in Kilowattpeak (kWp). Die installierte Leistung kann sowohl höher als auch niedriger als im Auftrag vorgesehen ausfallen. In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst.

(7)    Alle Produkte werden entsprechend dem Stand der Technik und der Industrieelektronik hergestellt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht vorzunehmen.

(8)    Der Auftragnehmer sichert nicht die Lieferung eines bestimmten Fabrikats von PV-Generator und Wechselrichter sowie eines bestimmten Modultyps zu. Die Auswahl der Systemkomponenten erfolgt unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Auftragsausführung.

(9)    Sollten während der Montage unvorhergesehene Probleme auftreten, die eine Anpassung des Leistungsumfangs erforderlich machen, wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich darüber informieren und gemeinsam mit dem Kunden eine Lösung erarbeiten.

 

§ 3 Einspeisung oder Direktvermarktung der elektrischen Energie

 

(1)    Sofern der Kunde die erzeugte elektrische Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers einspeisen oder direkt vermarkten möchte, ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber oder dem Direktvermarkter erforderlich.

(2)    Der Abschluss dieses Vertrags obliegt dem Kunden.

 

 

 

 

§ 4 Abrechnung

 

(1)    Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich installierten Modulleistung des PV-Generators in Kilowattpeak (kWp).

(2)    Die Leistung der PV-Anlage in kWp wird von der Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt.

(3)    Die installierte Leistung der PV-Anlage kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen als im Auftrag vorgesehen.

(4)    In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst.

(5)    Die Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.

(6)    Die vorstehenden Regelungen gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

 

(1)    Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme des Produkts gemäß den vertraglichen Vereinbarungen begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

(2)    Hierzu hat der Kunde insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der vorgesehene Montageort frei zugänglich und frei von Hindernissen ist. Weiterhin hat der Kunde dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Vorkehrungen zur Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme des Produkts getroffen wurden.

(3)    Die Gefahr einer Beschädigung des Produkts während der Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme geht zu Lasten des Kunden, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(4)    Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der PV-Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde fristgerecht erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen einen Nachweis über die erfolgte Anzeige und Gestattungen vorzulegen.

(5)    Für die Montageorte der Wechselrichter, Speicher, Wallboxen und ähnlicher Geräte ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Montageorte geeignet sind.

(6)    Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Auftragnehmer das Recht, die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme zu verschieben und dem Kunden die hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

§ 6 Bauliche Voraussetzungen

 

(1)    Für die betriebsfertige Montage der PV-Anlage sind die vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage Voraussetzung. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen vor Beginn der Montagearbeiten erfüllt sind.

(2)    Die Haftung des Aufragnehmers beschränkt sich auf die fachgerechte Montage der PV-Anlage gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Er übernimmt keine Haftung für die Eignung des Daches zur Montage einer PV-Anlage sowie für die Gebäude-, Dach- oder Systemstatik, den Brandschutz, Blitzschutz und Schneefang.

(3)    Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Anlagenmontage gegeben sind und auf Verlangen des Auftragnehmers nachzuweisen (z.B. durch eine Statik Prüfung). Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Auftragnehmer das Recht, die Montagearbeiten zu verschieben und dem Kunden die hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

 

§ 7 Überprüfung der Dacheindeckung

 

(1)    Der Auftragnehmer überprüft nicht die generelle Eignung der Dacheindeckung. Daher wird jegliche Haftung seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(2)    Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, erforderlichenfalls oder bei Unsicherheiten kundenseitig die Eignung der Dacheindeckung zu überprüfen, z.B. Wellfaserzementeindeckungen auf Asbestanteile, Trapezblech- oder Sandwichelementeindeckungen auf geeignete Blechstärken und Beschichtungen, Bitumeneindeckungen auf Haltbarkeit, ältere Dacheindeckungen wie Ziegel-, Wellfaserzement-, Schiefer- und Biberschwanz-eindeckungen auf ausreichende Stabilität sowie andere allgemeine Eignungen.

(3)    Bei Ziegeldächern muss der Kunde vor Montagestart ausreichend Ersatzziegel (Flächenziegel, Ortgangs- und Firstziegel) für den Austausch eventuell zu Bruch gegangener Ziegel zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer wird diese während der Montagearbeiten in üblichem Umfang kostenlos austauschen, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht. Bei anderen Eindeckungen wie Wellfaserzementplatten, Schiefer o.Ä. sind ebenfalls ausreichende Ersatzeindeckungen vom Kunden bereitzustellen.

(4)    Sollten zum Montagestart keine Ersatzziegel bauseits bereitgestellt sein, bietet der Auftragnehmer gegen Aufpreis an, den Kunden bei der Beschaffung der Austauschziegel zu unterstützen. Eventuelle Mehraufwendungen, z.B. durch nachträgliche erneute Anfahrten, Gerüstmontagen, Austauscharbeiten o.Ä., werden dem Kunden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 8 Freigabe von Dachflächen und Montageorten

 

(1)      Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer im erforderlichen Falle vor Montagebeginn eigenständig auf Probleme hinzuweisen und die Dachflächen und Montageorte für die Montage einer PV-Anlage freizugeben.

(2)      Eine Verhinderung der Montage durch ungeeignete Gegebenheiten oder aus anderen Gründen liegt allgemein in der Verantwortung des Kunden.

(3)      Spätestens mit Montagebeginn gilt die Freigabe des Kunden als erteilt.

 

§ 9 Angaben über verdeckte Anlagen

 

(1)    Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zur Verfügung zu stellen.

 

§ 10 Eignung von Zählerschrank und Infrastruktur

 

(1)    Für den Anschluss einer PV-Anlage sowie den folgenden Durchführungsarbeiten muss der vorhandene Zählerschrank sowie die elektrische Infrastruktur geeignet sein und den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie der allgemeinen VDE entsprechen.

(2)    Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Zählerschrank sowie die elektrische Infrastruktur geeignet sind.

(3)    Sollten Unsicherheiten bezüglich der Eignung bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies zu prüfen.

 

§ 11 Bereitstellung von Wasser-, Stromanschluss und Lagerplatz

 

(1)    Der Kunde stellt dem Auftragnehmer für die Dauer der Montagearbeiten kostenlos einen Wasser- sowie Stromanschluss zur Verfügung.

(2)    Die Wasser- bzw. Stromkosten während der Montage trägt der Kunde.

(3)    Der Kunde stellt ebenfalls kostenlos einen Lagerplatz für gelieferte Ware zur Verfügung.

 

§ 12 Internetverbindung für Monitoring- und Steuerungsfunktionen

 

(1)     Die Monitoring- und Steuerungsfunktionen des Wechselrichters oder Speichers erfordern eine vorhandene Internetverbindung, die vom Kunden gestellt wird.

(2)     Bei der Nutzung von WLAN ist eine ausreichende Signalstärke an der Montageposition notwendig.

 

§ 13 Einbruchsrisiko bei Gerüstaufstellung

 

(1)    Der Kunde ist sich bewusst, dass durch die Stellung eines Gerüstes ein erhöhtes Einbruchsrisiko besteht.

(2)    Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Einbruch oder Diebstahl während der Montagearbeiten verursacht werden.

(3)    Der Kunde ist verpflichtet, diese Gefahrerhöhung unverzüglich seinem Gebäudeversicherer gegenüber anzuzeigen.

(4)    Eventuelle Mehrprämien, die durch die Gerüstaufstellung entstehen, hat der Kunde zu tragen.

(5)    Die Gefahr einer Beschädigung der PV-Anlage während der Montagearbeiten geht zu Lasten des Kunden, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

 

§ 14 Einschränkung von Garantien und Gewährleistung von Vorgewerken

 

(1)    Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass eine Garantie oder Gewährleistung eines Vorgewerks (z.B. Dachdecker, Elektriker, Maler, etc.) oder eines Herstellers durch die Montage der PV-Anlage eingeschränkt oder verloren gehen kann.

(2)    Dies kann z.B. durch Ziegelbearbeitung, Eingriff in die Elektroinstallation, Durchbohrung von Fassaden oder Dachflächen, etc. erfolgen.

 

§ 15 Verantwortlichkeit für Montageorte

 

(1)    Der Kunde ist für die Wahl der Montageorte der Wechselrichter, Speicher, Wallboxen und ähnlichen Geräten verantwortlich.

(2)    Der Auftragnehmer ist nicht haftbar für eventuelle Beschädigungen der Geräte oder Örtlichkeiten durch nicht geeignete Montageorte oder daraus resultierende Mindererträge.

(3)    Der Auftragnehmer wird den Kunden jedoch auf Bedenken im Hinblick auf den vom Kunden gewählten Montageort hinweisen, soweit es ihr möglich ist.

 

§ 16 Verschulden des Kunden

 

(1)    Kommt der Kunde hinsichtlich der Montageleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

(2)    Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

(3)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Montageleistung auf Kosten des Kunden zu lagern oder anderweitig zu sichern, falls der Kunde in Annahmeverzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.

(4)    Der Kunde haftet für Schäden, die durch den Annahmeverzug oder die schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen.

(5)    Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die über den Ersatz des ihr entstandenen Schadens hinausgehen.

(6)    Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über den Eintritt des Annahmeverzugs oder die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zu informieren.

 

§ 17 Gefahrübergang und Protokollierung

 

(1)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung bzw. Lieferung geht nach betriebsfertiger Montage der PV-Anlage auf den Kunden über, ohne dass es einer gesonderten Abnahme durch den Kunden bedarf.

(2)    Über die betriebsfertige Montage ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

(3)    Gelb Solar kann sich bei der Protokollierung und Unterzeichnung des Protokolls von einem von Gelb Solar beauftragten Dritten vertreten lassen.

 

 

Teil D – Gemeinsame Schlussbestimmungen

 

(1)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Aufragnehmers.

(2)    Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

(3)    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

(4)    Die AGB gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(5)    Die AGB können vom Auftragnehmer jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.

(6)    Diese AGB sind in deutscher Sprache verfasst.

 

Nach oben scrollen