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AGB

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GFK Solar
Installation GmbH

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)   
Die
GFK Solar Installation GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer
genannt) bietet dem Kunden (nachfolgend „Kunden“ genannt) den Kauf, die
Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen („PV-Anlage“ oder
„PV-Anlagen“ genannt), Stromspeichersystemen („Speicher“),
KFZ-Ladestationen („Wallbox“) nebst Zubehör (z.B. Zählerschränke,
Anlagenübersteuerungen, etc.) gemäß Angebot an. Die Regelungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp und das
vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der GFK Solar Installation GmbH und
ihrem Kunden.

(2)   
Im
Sinne dieser AGB sind Kunden sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3)   
Verbraucher
im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck
abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(4)   
Unternehmer
im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(5)   
Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(6)   
Die
allgemeinen Bestimmungen nach Teil A und D dieser AGB gelten für alle Verträge
zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Für Kaufverträge über PV-Anlagen
gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen gemäß Teil B dieser AGB. Für
Kaufverträge mit Montage- und Installationsverpflichtung von PV-Anlagen gelten
darüber hinaus zusätzlich noch die besonderen Bestimmungen gemäß Teil C dieser
AGB.

 

§ 2 Leistungsangebot des
Auftragnehmers

 

(1)   
Der
Auftragnehmer bietet sowohl Lieferungen von PV-Anlagen ohne Montage als auch
Lieferungen von PV-Anlagen mit Montage und Installation der Anlage an.

(2)   
Bei
der Lieferung von PV-Anlagen ohne Montage erfolgt die Lieferung an die vom
Kunden angegebene Lieferadresse.

(3)   
Für
die Lieferung von PV-Anlagen ohne Montage durch den Auftragnehmer gelten
zusätzlich die besonderen Bestimmungen gemäß Teil B dieser AGB.

(4)   
Bei
der Lieferung von PV-Anlagen mit Montage und Installation durch den
Auftragnehmer erfolgt die Lieferung an den Standort der Montage.

(5)   
Für
die Lieferung von PV-Anlagen mit Montage und Installation durch den
Auftragnehmer gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen gemäß Teil C dieser
AGB.

(6)   
Die
Montage der PV-Anlage erfolgt durch den Auftragnehmer oder durch von ihm
beauftragte Dritte. Der genaue Montagetermin wird zwischen dem Kunden und dem
Auftragnehmer abgestimmt.

(7)   
Die
Kosten für die Lieferung und Montage der PV-Anlage sind in der Auftragsbestätigung
gesondert ausgewiesen.

(8)   
Die
PV-Anlagen des Aufragnehmers sind für den privaten oder gewerblichen Gebrauch
bestimmt und eignen sich sowohl für den Eigenverbrauch als auch für den Verkauf
von Strom an Dritte.

§ 3 Zustandekommen des Angebots

 

(1)   
Für
das Zustandekommen eines Angebots bedarf es einer Anfrage des Kunden. Der
Auftragnehmer erstellt daraufhin ein individuelles Angebot, das auf die
Bedürfnisse des Kunden abgestimmt ist.

(2)   
Das
Angebot ist freibleibend und unverbindlich und wird dem Kunden schriftlich oder
elektronisch zur Verfügung gestellt.

(3)   
Ein
verbindliches Angebot kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot
schriftlich oder elektronisch akzeptiert.

(4)   
Leistungen
des Netzbetreibers, wie beispielsweise für den Rundsteuerempfänger, die
Inbetriebnahme oder die Fernwirkanlage, sind nicht Bestandteil des Angebots und
müssen vom Kunden gesondert beauftragt und bezahlt werden.

 

§ 4 Kosten

 

(1)   
Die
Kosten für die jeweilige Leistung werden individuell im Auftrag vereinbart.

(2)   
Der
Auftragnehmer erstellt dem Kunden ein Angebot mit den genauen Leistungen und
den entsprechenden Kosten. Der Preis beinhaltet alle Leistungen, die für die
Erfüllung des Auftrags erforderlich sind.

(3)   
Der
Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise im Falle von
unvorhergesehenen Ereignissen oder Umständen, die die Kosten beeinflussen,
anzupassen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich
informieren und eine neue Vereinbarung der Kosten treffen.

 

§ 5 Zahlungsmodalitäten

 

(1)   
Der
Auftragnehmer stellt dem Kunden über die erbrachte Leistung eine Rechnung aus.

(2)   
Die
Rechnung enthält die jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung geltende
Umsatzsteuer.

(3)   
Der
Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen verlangen. Die Abschlagszahlungen werden
bereits mit Vertragsabschluss festgelegt. Die Fortführung der Arbeiten kann von
der vollständigen Ausgleichung der Abschlagszahlungen abhängig gemacht werden.

(4)   
Alle
Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne
Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

(5)   
Die
Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist maßgebend durch die vorbehaltlose Gutschrift
auf dem Konto.

(6)   
Der
Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug,
soweit er nicht gezahlt hat.

(7)   
Im
Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, Verzugszinsen
nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.

(8)   
Die
Verzugszinsen sind auf den Kaufpreis zu berechnen, soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart.

(9)   
Bei
Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist
der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen
Verträgen fällig zu stellen.  Der Auftragnehmer
ist in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet
anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

(10)Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Aufrechnung
mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen
abzulehnen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

(1)   
Gelieferte
Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

(2)   
Der
Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln und
gegen Diebstahl, Feuer und Wasser zu versichern.

(3)   
Der
Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände
zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst darüber zu
verfügen.

(4)   
Der
Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen
geltend machen.

(5)   
Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Gegenstände liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich
erklärt.

(6)   
Der
Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(7)   
Der
Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall tritt der Kunde
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm
aus der Weiterveräußerung erwachsen, an den Auftragnehmer ab, welcher die
Abtretung annimmt. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(8)   
Die
Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch
den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt
eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, so
erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum
Wert der vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände zu den sonstigen
verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Gegenstände des Kunden mit
anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen vermischt werden.

 

 

 

§ 7 Liefer- und Montagefristen /
Lieferverzögerungen

 

(1)   
Liefertermine
und -fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien
vereinbart wurden.

(2)   
Der
Auftragnehmer ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen oder
Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

(3)   
Sollte
der Kunde seine ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen haben,
verlängern sich die vereinbarten Fristen und Termine entsprechend. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Fristverlängerung zu setzen und
von dem Kunden eine Bestätigung darüber zu verlangen.

(4)   
Verzögerungen
der Lieferung oder Leistung auf Grund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die
dem Auftragnehmer die Leistungen nicht nur vorübergehend erschweren oder
unmöglich machen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen etc., auch wenn sie beim Auftragnehmer oder beauftragten Dritten
oder deren Auftragnehmern eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich
vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. In diesem Fall sind der
Auftragnehmer und der Kunde verpflichtet, unverzüglich miteinander in Kontakt
zu treten und gemeinsam eine angemessene Lösung zu finden.

(5)   
Der
Aufragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Leistungsverzug,
sofern der Verzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.

(6)   
In
anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Auftragnehmers
für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der
Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche
auf entgangene Gewinne aus der Stromproduktion oder eine geringere
EEG-Vergütung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

(7)   
Der
Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle von Verzögerungen der
Leistungserbringung eine angemessene Fristverlängerung zu setzen und von dem
Kunden eine Bestätigung darüber zu verlangen.

(8)   
Sofern
der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen
seiner Zulieferer nicht erbringen kann, ist er berechtigt, qualitativ und
preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. Die im
Vertrag enthaltenen Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte
Eigenschaft dar.

(9)   
Der
Auftragnehmer informiert den Kunden über die Ersatzlieferung unverzüglich und
gibt dem Kunden die Möglichkeit, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern er mit
der Ersatzlieferung nicht einverstanden ist.

(10)Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist
der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er in diesem Fall
verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen
unverzüglich zu erstatten.

(11)Eine Haftung des Auftragnehmers für Lieferverzögerungen
oder die Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, sofern er
diese nicht zu vertreten hat. In diesem Fall sind der Auftragnehmer und der
Kunde verpflichtet, unverzüglich miteinander in Kontakt zu treten und gemeinsam
eine angemessene Lösung zu finden.

 

§ 8 Produktänderungen

 

(1)   
Alle
Produkte werden entsprechend dem Stand der Technik und der Industrieelektronik
gefertigt.

(2)   
Der
Auftragnehmer behält sich das Recht vor, technische Änderungen an den Produkten
vorzunehmen, sofern dies im Rahmen des Zumutbaren liegt.

(3)   
Änderungen
in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben ebenfalls im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten.

(4)   
Der
Auftragnehmer wird den Kunden über wesentliche Änderungen an den Produkten
unverzüglich informieren.

 

§ 9 Ertragsprognosen und
Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Auftragnehmers

 

(1)   
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden
Informationen und unter Zuhilfenahme marktüblicher Software und nach
anerkannten Regeln der Technik eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und
Ertragsprognose zu erstellen. Diese sind jedoch unverbindlich und dienen
lediglich der Orientierung des Auftraggebers.

(2)   
Der
Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Wirtschaftlichkeitsberechnung und Ertragsprognose. Insbesondere kann der
tatsächliche Ertrag von den prognostizierten Werten abweichen.

(3)   
Der
Kunde ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeitsberechnung und Ertragsprognose
des Auftragnehmers sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eigene Berechnungen
durchzuführen.

(4)   
Der
Kunde erkennt an, dass die Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
lediglich auf der Grundlage von Annahmen und Schätzungen erstellt werden und
dass die tatsächlichen Ergebnisse davon abweichen können.

(5)   
Der
Kunde trägt das volle Risiko und die Verantwortung für die Entscheidung, ob er
auf Basis der Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen in das
Projekt investiert oder nicht.

(6)   
Eine
Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aufgrund falscher Ertragsprognosen
oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen entstehen, ist ausgeschlossen, sofern der
Auftragnehmer diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

§ 10 Haftung und Gewährleistung des
Aufragnehmers

 

(1)   
Der
Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten PV-Anlagen zum Zeitpunkt der
Lieferung frei von Sachmängeln sind.

(2)   
Alle
diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder
neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorlag.

(3)   
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(4)   
Schlägt
die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag rückgängig zu
machen oder den Kaufpreis zu mindern.

(5)   
Die
Gewährleistungsfrist beträgt beim Verkauf an Verbraucher zwei (2) Jahre und
beim Verkauf an Unternehmer ein (1) Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

(6)   
Verbraucher
haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren. Sollten
Mängel festgestellt werden, hat der Verbraucher diese innerhalb von 14 Tagen
nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Versäumt der
Verbraucher die Rüge, erlöschen seine Gewährleistungsansprüche, es sei denn,
die Mängel waren bei der Untersuchung nicht erkennbar.

(7)   
Der
Verbraucher hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren und
innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen.

(8)   
Unternehmer
sind verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich bei Abholung bzw. nach
Ablieferung der Ware und verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter
genauer Angabe der Gründe schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Die
Rügefrist beträgt sieben (7) Kalendertage in beiden Fällen gemäß § 377 HGB.
Versäumt der Unternehmer die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.

(9)   
Mängelansprüche
bestehen nicht, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit handelt.

(10)Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung
oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind.

(11)Mängelansprüche bestehen auch nicht bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern.

(12)Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die
durch unsachgemäße Handhabung oder Montage der PV-Anlage durch den Kunden
entstehen.

(13)Gewährleistungsrechte und Haftung sind durch den
Aufragnehmer ausgeschlossen, wenn die PV-Anlage nach der Übergabe bzw.
Ablieferung durch den Kunden verändert wurde, es sei denn, die Veränderungen
wurden vom Auftragnehmer ausdrücklich genehmigt.

(14)Ebenfalls ausgeschlossen sind Gewährleistungsrechte und
Haftung, wenn Typen- oder Seriennummern der Anlagenkomponenten entfernt oder
anderweitig unleserlich gemacht wurden.

(15)Weiterhin sind Gewährleistungsrechte und Haftung
ausgeschlossen, wenn die PV-Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben und gewartet
wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage gemäß den Herstellerangaben zu
betreiben und regelmäßig warten zu lassen.

(16)Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Verletzungen von
Pflichten, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb der PV-Anlage
verbunden sind, wie beispielsweise Registrierungs- und Mitteilungspflichten,
Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage und ähnliches.

(17)Eine Haftung des Auftragnehmers für Verletzungen von Betriebspflichten
besteht nur dann, wenn er gemäß des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrages ausdrücklich auch den Betrieb der Solaranlage übernimmt.

(18)Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für
Folgeschäden, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Schaden grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht.

(19)Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, der Schaden
wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

(20)Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten).

(21)Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Mängel, die
arglistig verschwiegen wurden oder für die eine Garantie übernommen wurde.

(22)Die vorstehenden Regelungen gelten auch für
Dienstleistungen, sofern nichts anderes schriftlich zwischen den Parteien
vereinbart wurde.

(23)Regressansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer gemäß
§ 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(24)Weitergehende oder andere als in die dieser Klausel
geregelte Ansprüche des Kunden gegen den Aufragnehmer und deren
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

(25) Bei bauseits gestelltem Material haftet der Auftragnehmer nur für die Montage-

leistung, für etwaige Schäden und/oder Fehler am Material und/oder Technik haftet der Kunde


§ 11 Garantiebestimmungen der Hersteller

 

(1)   
Die
Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten
Photovoltaikmodule und Wechselrichter werden ausschließlich von den Herstellern
gewährt.

(2)   
Der
Auftragnehmer verweist auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen
Herstellers der Solarmodule, Wechselrichter, Speichersysteme, Batterien,
Wallboxen, Unterkonstruktion und des Zubehörs.

(3)   
Ansprüche
aus den Garantiebestimmungen sind direkt gegen den Hersteller zu richten.

(4)   
Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Garantieleistungen für die von ihr
gelieferten Produkte oder Leistungen zu erbringen, es sei denn, dies ist
ausdrücklich vereinbart.

(5)   
Der
Kunde ist verpflichtet, die Garantiebestimmungen der Hersteller der gelieferten
Produkte zu beachten und einzuhalten.

(6)   
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die Garantiebestimmungen der Hersteller der
gelieferten Produkte im Namen des Kunden geltend zu machen, sofern hierzu eine
entsprechende Vollmacht vorliegt.

(7)   
Für
die Garantieleistungen der Hersteller der gelieferten Produkte wird vom
Aufragnehmer keine Haftung übernommen, es sei denn, dies ist ausdrücklich
vereinbart.

 

§ 12 Beauftragung von Dritten

 

(1)   
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrags Dritter zu
bedienen.

(2)   
Eine
Zustimmung des Kunden hierfür ist nicht erforderlich.

(3)   
Der
Auftragnehmer wird bei der Auswahl und Beauftragung von Dritten die gebotene
Sorgfalt walten lassen und darauf achten, dass die Dritten die erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, um die Leistungen ordnungsgemäß zu
erbringen.

(4)   
Der
Auftragnehmer haftet für die Leistungen der Dritten wie für eigene Leistungen.

(5)   
Der
Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer die Leistungen
ausschließlich selbst erbringt.

(6)   
Die
vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn der Kunde eine bestimmte Person
oder Firma als Leistungserbringer benannt hat oder eine solche benannte Person
oder Firma bereits mit der Leistungserbringung beauftragt wurde.

 

§ 13 Dokumente und Urheberrecht

 

(1)   
Der
Auftragnehmer behält das Urheberrecht an allen von ihm erstellten Dokumenten,
insbesondere an Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen, Bildern, Texten und sonstigen Unterlagen.
Eine Verwendung der Dokumente, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck
hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(2)   
Der
Kunde ist berechtigt, die vom Auftragnehmer erstellten Dokumente ausschließlich
für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Jede andere Verwendung, insbesondere eine
Weitergabe oder Veröffentlichung der Dokumente, bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(3)   
Die
Vervielfältigung und Verbreitung dieser Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder
Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.

(4)   
Der
Kunde ist verpflichtet, das Urheberrecht des Auftragnehmers zu respektieren und
insbesondere bei einer Veröffentlichung der vom Auftragnehmer erstellten
Dokumente den Urheberrechtshinweis anzubringen.

(5)   
Der
Kunde ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse nach Abschluss des Vertrags an
den Auftragnehmer zurückzugeben oder auf dessen Verlangen zu vernichten.

(6)   
Im
Falle einer Verletzung des Urheberrechts des Auftragnehmers durch den Kunden
behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten
und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

(7)   
Die
vorstehenden Regelungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
fort.

 

§ 14 Nutzungsrechte an Lichtbildern

 

(1)   
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, Lichtbilder von installierten PV-Anlagen unter
Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu
veröffentlichen.

(2)   
Der
Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Lichtbilder, auf denen möglicherweise
auch der Standort der installierten PV-Anlage zu sehen ist, für Werbezwecke
genutzt werden dürfen.

(3)   
Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die Lichtbilder nur im Rahmen seiner
Werbeaktivitäten zu verwenden und keine personenbezogenen Daten des Kunden zu
veröffentlichen.

(4)   
Der
Kunde hat das Recht, der Verwendung der Lichtbilder zu Werbezwecken durch den
Auftragnehmer jederzeit schriftlich zu widersprechen. In diesem Fall wird der
Auftragnehmer die Verwendung der Lichtbilder unverzüglich einstellen und die
bereits veröffentlichten Lichtbilder entfernen.

(5)   
Das
Nutzungsrecht an den Lichtbildern bleibt auch nach Beendigung des Vertrags
bestehen.

 

§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher

 

(1)   
Verbraucher
haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen.

(2)   
Unternehmern
steht kein Widerrufsrecht zu.

(3)   
Die
Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

(4)   
Um
das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde dem Auftragnehmer mittels einer
eindeutigen Erklärung (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) über seinen Entschluss,
diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

(5)   
Zur
Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über
die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

(6)   
Im
Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Der Kunde hat die
Ware unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden oder zu übergeben.

(7)   
Die
Kosten der Rücksendung der Ware trägt der Kunde.

(8)   
Das
Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Ware nach Spezifikationen des Kunden
angefertigt wurde oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden
zugeschnitten ist.

(9)   
Im
Falle eines wirksamen Widerrufs werden die geleisteten Zahlungen unverzüglich
und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Ware beim
Auftragnehmer erstattet.

 

§ 16 Datenschutz

 

(1)   
Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten des Kunden
vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung zu
verwenden.

(2)   
Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um einen angemessenen Schutz der
personenbezogenen Daten des Kunden sicherzustellen.

(3)   
Der
Auftragnehmer darf personenbezogene Daten des Kunden nur an Dritte weitergeben,
soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder eine gesetzliche
Verpflichtung zur Weitergabe besteht.

(4)   
Der
Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die bei dem Auftragnehmer
gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und deren Berichtigung,
Löschung oder Sperrung zu verlangen.

(5)   
Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Verstößen gegen den Datenschutz
unverzüglich den Kunden zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um den Verstoß zu beheben.

(6)   
Die
Datenschutzbestimmungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers,
soweit diese Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden haben.

(7)   
Die
Datenschutzbestimmungen gelten für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses
und auch über dessen Beendigung hinaus, soweit der Auftragnehmer noch Zugriff
auf personenbezogene Daten des Kunden hat.

(8)   
Änderungen
der Datenschutzbestimmungen bedürfen der Schriftform.

 

 

Teil B – Besondere Bedingungen für Kaufverträge
ohne Montageverpflichtung

 

§ 1 Leistungsbeschreibung für die
Lieferung von PV-Anlagen ohne Montage

 

(1)   
Gegenstand
der Lieferung ist eine PV-Anlage gemäß den vom Kunden im Angebot oder in der
Bestellung genannten technischen Spezifikationen. Die genauen technischen
Spezifikationen werden in der Auftragsbestätigung detailliert aufgeführt.

(2)   
Die
PV-Anlage wird in der Regel als Komplettset geliefert, bestehend aus
Solarmodulen, Wechselrichter, Montagesystemen, Kabeln und Steckern.

(3)   
Die
Solarmodule entsprechen den geltenden europäischen Normen und sind nach
internationalen Qualitätsstandards produziert.

(4)   
Der
Wechselrichter ist auf die Anforderungen der Solarmodule abgestimmt und
gewährleistet eine effiziente Umwandlung des erzeugten Stroms.

(5)   
Die
Montagesysteme sind für die Installation auf Schrägdächern oder Flachdächern
geeignet und entsprechen den statischen Anforderungen.

(6)   
Der
Kunde erhält eine Bedienungsanleitung sowie eine Installationsanleitung für die
PV-Anlage.

(7)   
Die
PV-Anlage ist für den privaten oder gewerblichen Gebrauch bestimmt und eignet
sich sowohl für den Eigenverbrauch als auch für den Verkauf von Strom an
Dritte.

(8)   
Der
Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße
Handhabung oder Montage der PV-Anlage entstehen. Der Kunde ist verpflichtet,
die PV-Anlage fachgerecht zu montieren oder von einem Fachmann montieren zu
lassen.

 

§ 2 Lieferung der PV-Anlage durch den
Auftragnehmer

 

(1)   
Der
Auftragnehmer liefert die PV-Anlage an den Standort der Montage, wie in der
Auftragsbestätigung vereinbart.

(2)   
Der
genaue Liefertermin wird zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgestimmt.

(3)   
Der
Kunde trägt keine zusätzlichen Kosten für die Lieferung der PV-Anlage.

(4)   
Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über.

(5)   
Der
Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

(6)   
Der
Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit
und Mängel zu überprüfen und eventuelle Mängel schriftlich an den Auftragnehmer
zu melden.

(7)   
Der
Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Lieferung der PV-Anlage zu
verschieben, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände dies erfordern, wie
z.B. schlechte Witterungsbedingungen oder Verzögerungen bei der Beschaffung von
Materialien. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich
informieren und einen neuen Liefertermin vereinbaren.

 

§ 3 Abholung der PV-Anlage durch den
Kunden

 

(1)   
Der
Kunde hat die Möglichkeit, die PV-Anlage nach Absprache mit dem Auftragnehmer
persönlich abzuholen.

(2)   
Die
Abholung erfolgt an dem vereinbarten Abholort und zu dem vereinbarten
Abholtermin.

(3)   
Der
Kunde ist verpflichtet, die PV-Anlage unverzüglich nach Erhalt auf
Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen und eventuelle Mängel schriftlich an
den Auftragnehmer zu melden.

(4)   
Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über.

(5)   
Der
Kunde ist für den sicheren Transport der PV-Anlage verantwortlich. Der
Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die während des Transports
entstehen.

(6)   
Der
Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er über ausreichend geeignete
Transportmittel verfügt, um die PV-Anlage sicher zu transportieren.

(7)   
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten, wenn der Kunde
seiner Abholpflicht nicht nachkommt oder die Abholung unangemessen verzögert
und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

(1)   
Die
vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Kunde die Waren auf
eigene Kosten durch einen von ihm beauftragten Dritten abholen lässt.

 

 

Teil C – Besondere Bedingungen für
Kaufverträge mit Montageverpflichtung

 

§ 1 Leistungsbeschreibung für die
Lieferung der PV-Anlage mit Montage und Installation durch den Auftragnehmer

 

(1)   
Der
Auftragnehmer liefert die PV-Anlage an den Standort der Montage, wie in der
Auftragsbestätigung vereinbart.

(2)   
Der
genaue Liefertermin wird zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgestimmt.

(3)   
Der
Kunde hat das Recht, die PV-Anlage vor der Installation auf Vollständigkeit und
Mängel zu überprüfen und eventuelle Mängel schriftlich an den Auftragnehmer zu
melden.

(4)   
Die
Montage und Installation der PV-Anlage erfolgen durch den Auftragnehmer oder
durch von ihm beauftragte Dritte. Der genaue Montagetermin wird zwischen dem
Kunden und dem Auftragnehmer abgestimmt.

(5)   
Der
Auftragnehmer übernimmt die fachgerechte Montage und Installation der PV-Anlage
gemäß den geltenden Normen und Vorschriften.

(6)   
Der
Auftragnehmer übernimmt die Inbetriebnahme und die Einrichtung der Anlage sowie
die Einweisung des Kunden in die Bedienung und Wartung der Anlage.

(7)   
Der
Kunde erhält eine Bedienungsanleitung sowie eine Installationsanleitung für die
PV-Anlage.

(8)   
Der
Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Installation der PV-Anlage zu
verschieben, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände dies erfordern, wie
z.B. schlechte Witterungsbedingungen oder Verzögerungen bei der Beschaffung von
Materialien. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich
informieren und einen neuen Installations- und Montagetermin vereinbaren.

(9)   
Der
Kunde hat das Recht, nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme der
PV-Anlage eine Abnahme durchzuführen. Hierbei wird die Funktionstüchtigkeit der
Anlage überprüft.

§ 2 Leistungen des Aufragnehmers

 

(1)   
Sofern
im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der vereinbarte Preis für die
Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, komplettes
Befestigungssystem, Solarkabel sowie die Installation der PV-Anlage bis zum
Wechselrichter vorgesehen.

(2)   
Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die PV-Anlage betriebsfertig zu montieren und
dabei den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb
von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)“ zu entsprechen.

(3)   
Nicht
im Leistungsumfang enthalten ist der Anschluss der PV-Anlage an das öffentliche
Stromnetz und die erforderlichen Abstimmungen mit dem
Energieversorgungsunternehmen. Diese Leistungen können auf Wunsch des Kunden
gegen gesondertes Entgelt durch den Auftragnehmer erbracht werden.

(4)   
Im
Rahmen der Montage bis zum Wechselrichter übernimmt der Aufragnehmer zusätzlich
die AC-Installation der PV-Anlage bis zum Netzanschluss laut vorangegangenem
Angebot über die Kostenhöhe, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.

(5)   
Die
AC-Installation umfasst den Anschluss der PV-Anlage an das öffentliche
Stromnetz und die erforderlichen Abstimmungen mit dem
Energieversorgungsunternehmen.

(6)   
Die
Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich installierten Modulleistung des
PV-Generators in Kilowattpeak (kWp). Die installierte Leistung kann sowohl
höher als auch niedriger als im Auftrag vorgesehen ausfallen. In beiden Fällen
wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst.

(7)   
Alle
Produkte werden entsprechend dem Stand der Technik und der Industrieelektronik
hergestellt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht vorzunehmen.

(8)   
Der
Auftragnehmer sichert nicht die Lieferung eines bestimmten Fabrikats von
PV-Generator und Wechselrichter sowie eines bestimmten Modultyps zu. Die
Auswahl der Systemkomponenten erfolgt unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit
zum Zeitpunkt der Auftragsausführung.

(9)   
Sollten
während der Montage unvorhergesehene Probleme auftreten, die eine Anpassung des
Leistungsumfangs erforderlich machen, wird der Auftragnehmer den Kunden
unverzüglich darüber informieren und gemeinsam mit dem Kunden eine Lösung
erarbeiten.

 

§ 3 Einspeisung oder Direktvermarktung
der elektrischen Energie

 

(1)   
Sofern
der Kunde die erzeugte elektrische Energie in das Netz des örtlichen
Netzbetreibers einspeisen oder direkt vermarkten möchte, ist ein Vertrag
zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber oder dem Direktvermarkter
erforderlich.

(2)   
Der
Abschluss dieses Vertrags obliegt dem Kunden.

 

 

 

 

§ 4 Abrechnung

 

(1)   
Die
Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich installierten Modulleistung des
PV-Generators in Kilowattpeak (kWp).

(2)   
Die
Leistung der PV-Anlage in kWp wird von der Anzahl und Leistung der verwendeten
Module bestimmt.

(3)   
Die
installierte Leistung der PV-Anlage kann sowohl höher als auch niedriger
ausfallen als im Auftrag vorgesehen.

(4)   
In
beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst.

(5)   
Die
Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.

(6)   
Die
vorstehenden Regelungen gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich im Vertrag
vereinbart wurde.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

 

(1)   
Der
Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Montage,
Aufstellung und/oder Inbetriebnahme des Produkts gemäß den vertraglichen
Vereinbarungen begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

(2)   
Hierzu
hat der Kunde insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der vorgesehene
Montageort frei zugänglich und frei von Hindernissen ist. Weiterhin hat der
Kunde dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Vorkehrungen zur Montage,
Aufstellung und/oder Inbetriebnahme des Produkts getroffen wurden.

(3)   
Die
Gefahr einer Beschädigung des Produkts während der Montage, Aufstellung
und/oder Inbetriebnahme geht zu Lasten des Kunden, sofern der Auftragnehmer
nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(4)   
Der
Kunde sichert zu, dass die zur Montage der PV-Anlage erforderliche
öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde fristgerecht
erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt
worden sind. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen einen
Nachweis über die erfolgte Anzeige und Gestattungen vorzulegen.

(5)   
Für
die Montageorte der Wechselrichter, Speicher, Wallboxen und ähnlicher Geräte
ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten
sicherzustellen, dass die Montageorte geeignet sind.

(6)   
Kommt
der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Auftragnehmer das
Recht, die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme zu verschieben und dem
Kunden die hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

§ 6 Bauliche Voraussetzungen

 

(1)   
Für
die betriebsfertige Montage der PV-Anlage sind die vertraglich festgelegten
baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage Voraussetzung. Der Kunde ist
verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen vor
Beginn der Montagearbeiten erfüllt sind.

(2)   
Die
Haftung des Aufragnehmers beschränkt sich auf die fachgerechte Montage der
PV-Anlage gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Er übernimmt keine Haftung
für die Eignung des Daches zur Montage einer PV-Anlage sowie für die Gebäude-,
Dach- oder Systemstatik, den Brandschutz, Blitzschutz und Schneefang.

(3)   
Der
Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten auf eigene Kosten
sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Anlagenmontage
gegeben sind und auf Verlangen des Auftragnehmers nachzuweisen (z.B. durch eine
Statik Prüfung). Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der
Auftragnehmer das Recht, die Montagearbeiten zu verschieben und dem Kunden die
hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

 

§ 7 Überprüfung der Dacheindeckung

 

(1)   
Der
Auftragnehmer überprüft nicht die generelle Eignung der Dacheindeckung. Daher
wird jegliche Haftung seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(2)   
Der
Kunde ist selbst dafür verantwortlich, erforderlichenfalls oder bei
Unsicherheiten kundenseitig die Eignung der Dacheindeckung zu überprüfen, z.B.
Wellfaserzementeindeckungen auf Asbestanteile, Trapezblech- oder
Sandwichelementeindeckungen auf geeignete Blechstärken und Beschichtungen,
Bitumeneindeckungen auf Haltbarkeit, ältere Dacheindeckungen wie Ziegel-,
Wellfaserzement-, Schiefer- und Biberschwanz-eindeckungen auf ausreichende
Stabilität sowie andere allgemeine Eignungen.

(3)   
Bei
Ziegeldächern muss der Kunde vor Montagestart ausreichend Ersatzziegel
(Flächenziegel, Ortgangs- und Firstziegel) für den Austausch eventuell zu Bruch
gegangener Ziegel zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer wird diese während
der Montagearbeiten in üblichem Umfang kostenlos austauschen, ohne dass hierauf
ein Anspruch besteht. Bei anderen Eindeckungen wie Wellfaserzementplatten,
Schiefer o.Ä. sind ebenfalls ausreichende Ersatzeindeckungen vom Kunden
bereitzustellen.

(4)   
Sollten
zum Montagestart keine Ersatzziegel bauseits bereitgestellt sein, bietet der
Auftragnehmer gegen Aufpreis an, den Kunden bei der Beschaffung der
Austauschziegel zu unterstützen. Eventuelle Mehraufwendungen, z.B. durch
nachträgliche erneute Anfahrten, Gerüstmontagen, Austauscharbeiten o.Ä., werden
dem Kunden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 8 Freigabe von Dachflächen und
Montageorten

 

(1)     
Der
Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer im erforderlichen Falle vor
Montagebeginn eigenständig auf Probleme hinzuweisen und die Dachflächen und
Montageorte für die Montage einer PV-Anlage freizugeben.

(2)     
Eine
Verhinderung der Montage durch ungeeignete Gegebenheiten oder aus anderen
Gründen liegt allgemein in der Verantwortung des Kunden.

(3)     
Spätestens
mit Montagebeginn gilt die Freigabe des Kunden als erteilt.

 

§ 9 Angaben über verdeckte Anlagen

 

(1)   
Der
Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen zur Verfügung zu stellen.

 

§ 10 Eignung von Zählerschrank und
Infrastruktur

 

(1)   
Für
den Anschluss einer PV-Anlage sowie den folgenden Durchführungsarbeiten muss
der vorhandene Zählerschrank sowie die elektrische Infrastruktur geeignet sein
und den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie
der allgemeinen VDE entsprechen.

(2)   
Der
Auftragnehmer geht davon aus, dass der Zählerschrank sowie die elektrische
Infrastruktur geeignet sind.

(3)   
Sollten
Unsicherheiten bezüglich der Eignung bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies
zu prüfen.

 

§ 11 Bereitstellung von Wasser-,
Stromanschluss und Lagerplatz

 

(1)   
Der
Kunde stellt dem Auftragnehmer für die Dauer der Montagearbeiten kostenlos
einen Wasser- sowie Stromanschluss zur Verfügung.

(2)   
Die
Wasser- bzw. Stromkosten während der Montage trägt der Kunde.

(3)   
Der
Kunde stellt ebenfalls kostenlos einen Lagerplatz für gelieferte Ware zur
Verfügung.

 

§ 12 Internetverbindung für
Monitoring- und Steuerungsfunktionen

 

(1)    
Die
Monitoring- und Steuerungsfunktionen des Wechselrichters oder Speichers
erfordern eine vorhandene Internetverbindung, die vom Kunden gestellt wird.

(2)    
Bei
der Nutzung von WLAN ist eine ausreichende Signalstärke an der Montageposition
notwendig.

 

§ 13 Einbruchsrisiko bei
Gerüstaufstellung

 

(1)   
Der
Kunde ist sich bewusst, dass durch die Stellung eines Gerüstes ein erhöhtes
Einbruchsrisiko besteht.

(2)   
Der
Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Einbruch oder
Diebstahl während der Montagearbeiten verursacht werden.

(3)   
Der
Kunde ist verpflichtet, diese Gefahrerhöhung unverzüglich seinem
Gebäudeversicherer gegenüber anzuzeigen.

(4)   
Eventuelle
Mehrprämien, die durch die Gerüstaufstellung entstehen, hat der Kunde zu
tragen.

(5)   
Die
Gefahr einer Beschädigung der PV-Anlage während der Montagearbeiten geht zu Lasten
des Kunden, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat.

 

§ 14 Einschränkung von Garantien und
Gewährleistung von Vorgewerken

 

(1)   
Dem
Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass eine Garantie oder Gewährleistung
eines Vorgewerks (z.B. Dachdecker, Elektriker, Maler, etc.) oder eines
Herstellers durch die Montage der PV-Anlage eingeschränkt oder verloren gehen
kann.

(2)   
Dies
kann z.B. durch Ziegelbearbeitung, Eingriff in die Elektroinstallation,
Durchbohrung von Fassaden oder Dachflächen, etc. erfolgen.

 

§ 15 Verantwortlichkeit für
Montageorte

 

(1)   
Der
Kunde ist für die Wahl der Montageorte der Wechselrichter, Speicher, Wallboxen
und ähnlichen Geräten verantwortlich.

(2)   
Der
Auftragnehmer ist nicht haftbar für eventuelle Beschädigungen der Geräte oder
Örtlichkeiten durch nicht geeignete Montageorte oder daraus resultierende
Mindererträge.

(3)   
Der
Auftragnehmer wird den Kunden jedoch auf Bedenken im Hinblick auf den vom
Kunden gewählten Montageort hinweisen, soweit es ihr möglich ist.

 

§ 16 Verschulden des Kunden

 

(1)   
Kommt
der Kunde hinsichtlich der Montageleistung in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz
des ihm dadurch entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen.

(2)   
Mit
Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden
über.

(3)   
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die Montageleistung auf Kosten des Kunden zu
lagern oder anderweitig zu sichern, falls der Kunde in Annahmeverzug gerät oder
seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.

(4)   
Der
Kunde haftet für Schäden, die durch den Annahmeverzug oder die schuldhafte
Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen.

(5)   
Der
Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu
machen, die über den Ersatz des ihr entstandenen Schadens hinausgehen.

(6)   
Der
Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über den Eintritt des
Annahmeverzugs oder die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zu informieren.

 

§ 17 Gefahrübergang und Protokollierung

 

(1)   
Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Leistung bzw. Lieferung geht nach betriebsfertiger Montage der PV-Anlage auf
den Kunden über, ohne dass es einer gesonderten Abnahme durch den Kunden
bedarf.

(2)   
Über
die betriebsfertige Montage ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

(3)   
Gelb
Solar kann sich bei der Protokollierung und Unterzeichnung des Protokolls von
einem von Gelb Solar beauftragten Dritten vertreten lassen.

 

 

Teil D – Gemeinsame
Schlussbestimmungen

 

(1)   
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist, soweit gesetzlich
zulässig, der Sitz des Aufragnehmers.

(2)   
Änderungen
oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

(3)   
Sollte
eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung
treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung am nächsten kommt.

(4)   
Die
AGB gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(5)   
Die
AGB können vom Auftragnehmer jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem
Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen
nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.

(6)   
Diese
AGB sind in deutscher Sprache verfasst.

 

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