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Steuererleichterung für Solar – 0 % MwSt.

Kevin Kohlmey

Kevin Kohlmey

Photovoltaik Fachmann · Mitgründer, GFK Solar · 20. Juli 2025

Nullsteuersatz auf Photovoltaik seit 2023

Das Jahressteuergesetz 2022 (beschlossen am 2. Dezember 2022) hat eine bedeutende Neuerung für alle eingeführt, die in Solarenergie investieren möchten: Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein Nullsteuersatz (0 % MwSt.) auf den Kauf, die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen. Diese Regelung macht den Einstieg in die Solarenergie in Berlin und Brandenburg noch attraktiver.

Voraussetzungen und Geltungsbereich

Der Nullsteuersatz gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Solaranlage muss auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert sein.
  • Die Leistung der Anlage spielt für die Berechtigung grundsätzlich keine Rolle – Anlagen bis 30 kWp profitieren in der Regel.
  • Umfasst werden Solarmodule, Wechselrichter, Montagesysteme und Stromspeicher.

Balkonkraftwerke und Plug-in-Solargeräte

Auch Balkonkraftwerke, die direkt an das Hausstromnetz angeschlossen werden, profitieren vom Nullsteuersatz. Wichtig: Mobile Solarmodule, die nicht fest installiert sind (z. B. für Camping), unterliegen weiterhin der regulären Umsatzsteuer von 19 %.

Speichersysteme und Wallboxen

Die Regelungen unterscheiden sich je nach Komponente:

  • Solarspeicher (Batteriespeicher): Von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie zusammen mit der Solaranlage geliefert oder nachgerüstet werden.
  • Wallboxen (E-Auto-Ladegeräte): Unterliegen weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 % MwSt.

Reparaturen und Wartung

Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten gelten differenzierte Regelungen:

  • Reparaturen mit Austausch wesentlicher Komponenten: 0 % Steuersatz (z. B. Austausch eines defekten Wechselrichters).
  • Reine Reparaturen ohne Ersatzteile: Regulärer Steuersatz von 19 %.
  • Garantie- und Wartungsverträge: Unterliegen dem normalen Steuersatz von 19 % MwSt.

Konkrete Ersparnis: So viel sparen Sie wirklich

Durch den Wegfall der Mehrwertsteuer sparen Sie bei einer typischen Solaranlage für ein Einfamilienhaus mehrere tausend Euro. Ein Rechenbeispiel: Eine 10-kWp-Anlage mit Speicher kostet netto etwa 18.000 Euro. Ohne den Nullsteuersatz würden zusätzlich 3.420 Euro Mehrwertsteuer anfallen. Bei einer kleineren Anlage mit 6 kWp ohne Speicher (ca. 10.000 Euro netto) beträgt die Ersparnis immerhin rund 1.900 Euro.

In Kombination mit den Einsparungen durch Eigenverbrauch und der Einspeisevergütung verkürzt sich die Amortisationszeit Ihrer Investition erheblich – in vielen Fällen um ein bis zwei Jahre.

Einkommensteuerbefreiung seit 2023

Neben dem Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer hat das Jahressteuergesetz 2022 auch eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt. Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet:

  • Keine Gewinnermittlung und keine Anlage EÜR mehr für kleine Solaranlagen erforderlich.
  • Die Einspeisevergütung muss nicht als Einkommen versteuert werden.
  • Auch der geldwerte Vorteil des Eigenverbrauchs ist steuerfrei.
  • Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Anlage vor oder nach 2023 in Betrieb genommen wurde.

Schritt für Schritt: So profitieren Sie vom Nullsteuersatz

Der Nullsteuersatz wird automatisch angewendet – Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Folgende Schritte sind dennoch wichtig:

  • Angebot prüfen:Achten Sie darauf, dass auf Ihrem Angebot 0 % MwSt. für alle begünstigten Komponenten ausgewiesen ist.
  • Rechnung kontrollieren:Die Rechnung muss den Nullsteuersatz korrekt ausweisen (§ 12 Abs. 3 UStG).
  • Kleinunternehmerregelung:Seit der Einkommensteuerbefreiung ist die Anmeldung als Kleinunternehmer in den meisten Fällen nicht mehr nötig. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung entfällt.
  • Marktstammdatenregister: Die Anlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registriert werden.

Häufige Irrtümer zur Steuerbefreiung

Rund um den Nullsteuersatz kursieren einige Missverständnisse, die wir hier klarstellen:

  • Irrtum:„Der Nullsteuersatz ist befristet.“ – Richtig:Es gibt derzeit kein gesetzlich festgelegtes Enddatum für die Regelung.
  • Irrtum:„Nur Neuanlagen profitieren.“ – Richtig:Auch Nachrüstungen, Erweiterungen und der nachträgliche Einbau eines Batteriespeichers sind begünstigt.
  • Irrtum:„Gewerbliche Anlagen sind ausgeschlossen.“ – Richtig:Der Nullsteuersatz gilt für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, unabhängig vom Betreiberstatus.

Besonderheiten für Berlin und Brandenburg

In Berlin gilt zusätzlich die Solarpflicht für Neubauten und wesentliche Dachsanierungen seit 2023. Kombiniert mit dem Nullsteuersatz und der Einkommensteuerbefreiung ergibt sich ein besonders günstiges Umfeld für Solarinvestitionen. Auch in Brandenburg profitieren Eigenheimbesitzer von regionalen Förderprogrammen, die sich mit den Steuervorteilen kumulieren lassen.

Detaillierte FAQs zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Hat dieses Thema Ihr Interesse geweckt? Wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich zu Ihrem Solarprojekt in Berlin und Brandenburg.

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